Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

zum Beginn des neuen Schuljahres 2021/2022 möchte ich Sie zusätzlich
zu den SchulMails vom 30. Juni 2021 und vom 5. August 2021 über weitere
aktuellen Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb informieren.

1. Inzidenzunabhängiger Schulbetrieb in Präsenz

Für das vor uns liegende Schuljahr ist es ein zentrales
schulpolitisches Anliegen der Landesregierung, auch in der Pandemie den
Schulbetrieb in Präsenz sicherzustellen. Mit einer Neufassung der
Coronabetreuungsverordnung wurde nunmehr geregelt, dass der
Präsenzunterricht inzidenzunabhängig gewährleistet wird. Damit ist
der Schulbetrieb in Präsenz nicht mehr an bestimmte Inzidenzwerte
gebunden. Dies ist vor allem durch die vielfältigen, bewährten
Schutzmaßnahmen wie Testungen, Maskenpflicht, Lüften und aufgrund der
erweiterten Impfangebote verantwortungsvoll möglich. Gerade deshalb ist
es von besonderer Bedeutung, diese Schutzmaßnahmen und alle sonstigen
Hygienemaßnahmen weiterhin strikt einzuhalten.

Hinsichtlich der Besonderheiten für die Berufskollegs verweise ich auf
die SchulMail vom 5. August 2021 und den Erlass vom 1. Juli 2021.

Auch die Schulmitwirkungsgremien können grundsätzlich uneingeschränkt
tagen. Selbstverständlich gelten hier ebenfalls die besonderen
Hygieneregeln. So ist der Zutritt zum Schulgebäude nur für
immunisierte, also für geimpfte und genesene oder getestete Personen
gestattet (§ 3 Absatz 1 Coronabetreuungsverordnung). Für die
Schulmitwirkungsgremien ist eine Erleichterung bei der Maskenpflicht
vorgesehen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Coronabetreuungsverordnung),
wenn nur immunisierte Personen zusammenkommen oder der Mindestabstand
von 1,50 Metern gewahrt wird (vgl. § 3 Absatz 2
Coronaschutzverordnung). Für weitere Informationen zum Thema
Elternmitwirkung verweise ich auf die SchulMail vom 3. August 2021.

Eine aktualisierte Fassung der allgemeinen „Hinweise und
Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen", die mit
den Kommunalen Spitzenverbänden, dem Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales sowie der Unfallkasse NRW abgestimmt sind, ist
im Bildungsportal verfügbar.

https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten



2. Aufklärungsmaterialen und Ausbau des Impfangebots

Wie in der SchulMail vom 5. August 2021 angekündigt, stehen den
Bezirksregierungen bereits Aufklärungsmaterialen zum Thema „Impfen"
zur Verfügung. Die Materialien sind auf folgende Zielgruppen
ausgerichtet:

* Schülerinnen und Schüler zwischen 12 und 18 Jahren,
* deren Eltern,
* Fachlehrkräfte und Schulleitungen.

Die Aufklärungsmaterialien umfassen Schülerinformationen zum Einsatz
im Unterricht, didaktisch-methodisches Unterrichtsmaterial, Material in
leichter Sprache und Aufklärungsmaterial für Lehrkräfte und Eltern.
Die Materialien werden Ihnen zeitnah über die Bezirksregierungen
zugeleitet.

Um die Impfquote in der Bevölkerung weiter zu erhöhen, wird ein
weiteres niedrigschwelliges Impfangebot für die Schülerinnen und
Schüler der Sekundarstufe II und die Beschäftigten der Schulen
eingerichtet. Auf Grundlage des beigefügten Erlasses des Ministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales werden Impfangebote durch die
Kreise und kreisfreien Städte innerhalb der Impfzentren geschaffen.
Alternativ können auch aufsuchende mobile Impfangebote an oder in
einzelnen Schulen eingerichtet werden. In diesen Fällen ist das
Einvernehmen mit dem Schulträger und der Schulleitung herzustellen. Die
Kreise und kreisfreien Städte stimmen die Organisation dieser Angebote
mit den Schulen ab. Ich bitte Sie, bei der Vermittlung wichtiger
Informationen zu den Impfangeboten und gegebenenfalls bei der
Organisation dieser Impfangebote unterstützend tätig zu werden.

Sollte sich die Entwurfsfassung der Ständigen Impfkommission zur
Empfehlung zur Impfung von 12- bis 17-Jährigen nach dem gestern
eingeleiteten Gutachterverfahren erwartungsgemäß abschließend
bestätigen, wird die Landesregierung Impfangebote auch für diese
Altersgruppe entsprechend den bisherigen Impfangeboten für die
Berufskollegs und die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II
allgemeinbildender Schulen vorbereiten. Das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales und das Ministerium für Schule und Bildung
stimmen hierzu kurzfristig einen weiteren Erlass ab. Selbstverständlich
muss die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen und eine
ärztliche Beratung, die den Empfehlungen und Vorgaben der STIKO folgt,
vor Ort sichergestellt werden. Die Impfangebote sollen vorzugsweise in
den Impfzentren unterbreitet werden; die Schulen werden von den
Impfzentren entsprechend informiert.

Die Möglichkeit zum Schulbesuch wird weiterhin natürlich nicht vom
Impfstatus der Schülerinnen und Schüler abhängen. Allerdings ist für
vollständig geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler die
Teilnahme an den Corona-Tests in den Schulen nicht mehr erforderlich.

3. Vorgehen bei Risikokontakten innerhalb der Schule (Quarantäne)

Insbesondere die Zeit unmittelbar nach den Sommerferien kann wegen der
Urlaubsrückkehr zu einem vermehrten Infektionsgeschehen und damit zu
Quarantäneverpflichtungen führen. Dabei trägt die Quarantäne von
Personen, die einen engen Kontakt zu einer nachweislich infizierten
Person hatten, wesentlich zum Infektionsschutz bei. Bei einer geringeren
Wahrscheinlichkeit eines engen Kontakts rücken jedoch die möglichen
negativen Auswirkungen vor allem für die Schülerinnen und Schüler
zunehmend in den Vordergrund. Daher ist es wichtig, dass in der
aktuellen Lage gerade innerhalb von Schulen eine differenzierte
Betrachtung der maßgeblichen Kontakte einer nachweislich infizierten
Person erfolgt.

Aus diesem Grund hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales in dem beigefügten Runderlass vom 12. August 2021 über das
Vorgehen bei Risikokontakten innerhalb der Schule informiert. Hierdurch
sollen in der Regel nur einzelne Schülerinnen und Schüler, nicht
jedoch ganze Bezugsgruppen wie die Klasse, ein Kurs oder eine
Betreuungsgruppe vom Unterricht, sonstigen verbindlichen
Schulveranstaltungen oder Betreuungsangeboten ausgeschlossen werden.
Folgende Regelungen gelten beim Umgang mit Risikokontakten in Schulen:

* Bei einem Infektionsverdacht (Coronafall) in der Klasse oder
Lerngruppe gelten die direkten Sitznachbarinnen und Sitznachbarn der
infizierten Person (davor, dahinter, rechts und links) wegen der
räumlichen Nähe sowie das Lehr- und das weitere Schulpersonal, das in
engem Kontakt mit der infizierten Person stand, zunächst als „enge
Kontaktpersonen". Diese Personen haben sich auf Anordnung vorerst in
eine 14-tägige Quarantäne zu begeben.

* Von einer Einstufung der übrigen Schülerinnen und Schüler der
Klasse als enge Kontaktpersonen soll hingegen bei Vorliegen der
nachfolgenden Voraussetzungen abgesehen werden:

* Die übrigen Schülerinnen und Schüler haben sich insgesamt nicht
länger als 15 Minuten in unmittelbarer Nähe (Sitznachbarn) der
infizierten Person aufgehalten.

* Die übrigen Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte haben
während des Unterrichts alle weiteren Präventionsmaßnahmen beachtet,
also eine Maske korrekt getragen und alle anderen empfohlenen
Hygienemaßnahmen einschließlich der korrekten Lüftung eingehalten.
Bei einem zulässigen Verzicht auf die Maske im Unterricht (vgl. etwa §
2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 CoronaBetrVO) muss der in diesen Einzelfällen
notwendige Abstand (1,50 m) während des Unterrichts durchgängig
eingehalten werden.

* Im Falle eines positiven PCR-Pool-Testergebnisses (Lolli-Test) oder
eines positiven Corona-Selbsttests bei Schultestungen erfolgt umgehend
eine Absonderung der betroffenen Personen bis zum Erhalt eines negativen
Ergebnisses durch einen individuellen PCR-Test. Liegt ein solches
Ergebnis vor, ist für diese Personen eine Teilnahme am
Präsenzunterricht, sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen oder
an Betreuungsangeboten wieder möglich, sofern sie durch das
Gesundheitsamt nicht als „enge Kontaktperson" eingestuft werden.

* Nach den aktuellen Empfehlungen des RKI sind vollständig geimpfte
symptomlose Kontaktpersonen (Schülerinnen und Schüler und
Beschäftigte der Schule) von Quarantäneregelungen ausgenommen.

Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Leitlinie „Maßnahmen zur
Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen"
(https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/027-076.html) der
Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften (AWMF) sowie den Empfehlungen des RKI.

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit den beschriebenen Änderungen und den Ihnen bereits bekannten
Hygienemaßnahmen schaffen wir klare Regeln für einen sicheren Start in
das neue Schuljahr und ermöglichen den Schülerinnen und Schülern
wieder einen regelhaften Präsenzunterricht. Ich wünsche Ihnen und
Ihrem gesamten Kollegium für den Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr
2021/2022 alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter