Die Möglichkeiten und Verfahrensweisen bei Auslandsaufenthalten von Schülerinnen und Schülern der Oberstufe sind durch § 4 der APO-GOSt (Abiturprüfungsordnung der gymnasialen Oberstufe) geregelt. Darin heißt es:

Schülerinnen und Schüler der EF (Einführungsphase für SuS des achtjährigen Bildungsganges) bzw. SuS der Q1 können bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in derjenigen Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. SuS, die zu einem einjährigen Aufenthalt in der EF bzw. Q1 oder im 2. Hj. der EF beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in der Jahrgangsstufe Q1 fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich am Unterricht dieser Jahrgangsstufe mitarbeiten können1).
Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übernommen werden.

Am MEG findet regelmäßig zu Beginn eines Schuljahres (genauer Termin jeweils im Jahresplan) eine Informationsveranstaltung dazu statt. Dazu sind auch SchülerInnen und Eltern eingeladen, die mit Auslandsaufenthalten bereits persönlich Erfahrungen sammeln konnten.

Erläuterungen:

1) Die Schullaufbahn kann mit Beginn der Jgst. Q1 fortgesetzt werden, wenn vor dem Antrag auf Beurlaubung auf dem letzten Halbjahreszeugnis im Durchschnitt mindestens befriedigende, keine nicht ausreichenden und in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung ausgewiesen sind (VV 4.21).

Die Voraussetzungen zum Erwerb des Latinums, die in der EF bzw. Jgst. 11 zu erbringen sind, müssen zusätzlich nachgewiesen werden. Bei SuS, die aufgrund von §4 Abs.2 ihre Schullaufbahn nach dem Auslandsjahr in der Jgst. Q 1 bzw. Jgst. 11 fortsetzen, wird die Dauer des Auslandsaufenthalts auf die Verweildauer der gymnasialen Oberstufe angerechnet. Wird das Auslandsjahr (zusätzlich) eingeschoben, die EF aber noch ganz durchlaufen, so wird es nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet.

Der Antrag auf Beurlaubung ist grundsätzlich an die Schule zu richten, die nach Beendigung des Auslandsaufenthalts besucht werden soll.
Bei Auslandsaufenthalten, die nur im ersten Halbjahr der EF stattfinden, wird die Schullaufbahn im 2. Hj. in der gleichen Jahrgangsstufe fortgesetzt. Die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe und eventuell das Latinum werden regulär erworben.

Wichtig für SuS des achtjährigen Bildungsgangs:
Bei ganzjährigem Auslandsaufenthalt in EF oder bei einem Auslandsaufenthalt im 2. Halbjahr der EF wird der mittlere Schulabschluss erst mit erfolgreichem Durchlauf durch die Jahrgangsstufe Q1 erworben. Erfolgreich bedeutet: Die Jahrgangsstufe Q 1 muss nicht aufgrund von Leistungsdefiziten wiederholt werden.

Weitere Informationen

Das Schulministerium hat ein sehr informatives Merkblatt für SchülerInnen und Eltern herausgegeben, in dem allen zentralen Fragestellungen zum Auslandsaufenthalt angesprochen werden.

Merkblatt Ministerium

Antrag auf Beurlaubung zum Zweck eines Auslandsaufenthaltes

Bitte laden Sie das Antragsformular hier herunter.

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